Satzung

§ 1- Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Grasbrunn e.V.". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Grasbrunn.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Grasbrunn insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.

2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. An Mitglieder, die für den Verein tätig sind, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 3 - Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:

a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

c. fördernde Mitglieder,

d. Ehrenmitglieder.

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden und mindestens 15 Jahre aktiven Dienst geleistet haben, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Sind die 15 Jahre aktiver Feuerwehrdienst nicht erfüllt, kann ein Mitgliedsantrag gestellt werden, über den der Vorstand entscheidet.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Grasbrunn haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

5. Über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,

b. durch Austritt,

c. durch Streichung von der Mitgliederliste,

d. durch Ausschluss.

2. Der Austritt (Punkt l.b.) ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden (Punkt l.c.), wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden (Punkt l.d.). Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

a. dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)

c. dem Schriftführer,

d. dem Kassenwart,

e. acht Vertretern der stimmberechtigten Mitglieder

2. Das Amt des 2. Vorsitzenden wird vom amtierenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Grasbrunn wahrgenommen.

3. Die unter Absatz 1 Buchst. a. und Buchst. c. bis e. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt, kann ein Vorstandsmitglied auch für einen kürzeren Zeitraum gewählt werden. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

5. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied von der Erfüllung seiner Vorstandspflichten entbinden, wenn er infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit zur Ausübung seines Vorstandsamtes voraussichtlich über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist. Mit der Entbindung endet das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

b. Einberufung der Mitgliederversammlung,

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d. Verwaltung des Vereinsvermögens,

e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern

2. Zwei Mitglieder des Vorstandes nach §8 Ziffer 1 lit. a. bis d., darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 - Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

2. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 11 - Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands

f. Ernennung von Ehrenmitgliedern

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung sind die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder(§ 3 Nr. l.a., b. und d. der Satzung) stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

6. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§ 14 - Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

a. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,

b. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

c. Bei Ableben eines Vereinsmitglieds wird dieses bei seinem Begräbnis durch Fahnenabordnung und Kranzniederlegung geehrt.

§ 15 - Haftungsausschluss

1. Gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern haften der 1. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder unter den Voraussetzungen des§ 31a BGB nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

2. Sollten der 1. Vorsitzende oder einzelne Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein von Dritten oder Vereinsmitgliedern in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein den 1. Vorsitzenden und die Vorstandsmitglieder von der Haftung frei, wenn der 1. Vorsitzende bzw. die Vorstandsmitglieder nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 16 -Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grasbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.